Information der Wiener ÄK für Niedergelassene Ärzte
- Datenschutzbeauftrakter: unklar ob das notwendig ist
- Datenverarbeitungs-Verzeichnis (= geschriebene Handlungsanweisung) muss erstellt werden über die verarbeitung von Personenbezogenen Daten (alles womit man Personen identifizieren könnte)
- Verarbeiten = alles was durchgeführt wird: Darstellung auf Bildschirm, Speichern, Lesen, auch bei händischen Karteien.
- Zustimmung des Patienten ist nicht erforderlich, ergibt sich implizit aus Dokumentationspflicht
- emails dürfen nicht für Werbung oder Information über neues Medikament verwendet werden
- Datenschutzfolgeabschätzung: was passiert wenn Daten gestohlen werden
- ob für Praxisprogramm eigene Einwilligung des Patienten notwendig ist, ist unklar
Ähnlich die Vorschläge der NÖ ÄK