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Datenschutzverordnung 2018 für Ärzte

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Information der Wiener ÄK für Niedergelassene Ärzte

  1. Datenschutzbeauftrakter: unklar ob das notwendig ist
  2. Datenverarbeitungs-Verzeichnis (= geschriebene Handlungsanweisung) muss erstellt werden über die verarbeitung von Personenbezogenen Daten (alles womit man Personen identifizieren könnte)
  3. Verarbeiten = alles was durchgeführt wird: Darstellung auf Bildschirm, Speichern, Lesen, auch bei händischen Karteien.
  4. Zustimmung des Patienten ist nicht erforderlich, ergibt sich implizit aus Dokumentationspflicht
  5. emails dürfen nicht für Werbung oder Information über neues Medikament verwendet werden
  6. Datenschutzfolgeabschätzung: was passiert wenn Daten gestohlen werden
  7. ob für Praxisprogramm eigene Einwilligung des Patienten notwendig ist, ist unklar

Ähnlich die Vorschläge der NÖ ÄK

 

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